Der Bundesfinanzhof hat mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - Az. II R 21/10entschieden, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG auch dann eingreift, wenn Gegenstand einer freigebigen Zuwendung ein Anteil an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ist und durch die Übertragung der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt wird. Jedoch ist die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG in dem hier entschiedenen Fall einer gemischten Schenkung nur auf den unentgeltlichen Teil des Erwerbs anzuwenden. Eine darüberhinausgehende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG findet hier keine Anwendung, da der fiktive Grundstückserwerb von der Kapitalgesellschaft erfolgt.
Der BFH hat die Sache im Übrigen zur weiteren Ermittlung an das Finanzgericht zurückverwiesen, da Feststellungen zum entgeltlichen Teil der gemischten Schenkung nachzuholen sind.
Nach Mitteilung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen soll auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden.
Az.
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
A …
Kläger und Revisionskläger,
Prozessbevollmächtigte: Steuerberater …
…
gegen
Finanzamt …
Beklagter und Revisionsbeklagter,
wegen Grunderwerbsteuer
hat der II. Senat
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten |
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