OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.03.2014
S 0284 A - 19 - St 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.03.2014 (S 0284 A - 19 - St 24) - DRsp Nr. 2014/80274

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.03.2014 - Aktenzeichen S 0284 A - 19 - St 24

DRsp Nr. 2014/80274

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Ergänzend zu dem AEAO zu § 122 AO weise ich auf folgendes hin:

Zur Tz. 3.1.3 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

Für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis steht die WiF Vorlage Nr. 13 3000 0 zur Verfügung.

Zur Tz. 3.1.4 Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG)

Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass auch an Empfänger in Kroatien und auf Zypern Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekannt gegeben bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VwZG förmlich zugestellt werden können.

Der aktuelle Negativkatalog (vgl. Tz. 3.1.4.1 AEAO zu § 122 AO) enthält demnach folgende Staaten:

Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Fürstentum Liechtenstein - soweit es sich um Steuern oder Besteuerungsgrundlagen handelt, die nicht vom DBA mit Liechtenstein ( BStBl 2013 I, 488) erfasst sind -, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.

Zur Zustellung ins Ausland nach § 9 VwZG

Zur Tz. 3.1.5.3 Durchführung der öffentlichen Zustellung

Da die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger kostenpflichtig sind, bitte ich ausschließlich von der Bekanntmachung durch Aushang Gebrauch zu machen. Hierfür ist die WiF Vorlage Nr. 13 3002 0 zu verwenden.