OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2000
S 0184 A - 14 - St II 12

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2000 (S 0184 A - 14 - St II 12) - DRsp Nr. 2008/81839

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.10.2000 - Aktenzeichen S 0184 A - 14 - St II 12

DRsp Nr. 2008/81839

§ 5 KStG Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken an Ganztagsschulen

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann die Abgabe von Speisen und Getränken an die Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen - entgegen der bisherigen Auffassung - ein Zweckbetrieb (§ 65 AO) sein.

Sogenannte Mensavereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken ist, können als gemeinnützig anerkannt werden.

Dieser Rdvfg. liegt der HMdF-Erlass vom 06.10.2000 - S 0184 A - 15 - II A 11 - zugrunde.