Der BFH hat in verschiedenen Grundsatzentscheidungen zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von den Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen. In den Entscheidungen geht es im wesentlichen darum, wie die anteiligen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes
im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit (BFH v. 1.3.2000 - VI R 162/98, BStBl 2000 II S. 459)
im Jahr des Wechsels von der Ausbildung oder der Arbeitslosigkeit in den Beruf (BFH v. 1.3.2000 - VI R 196/98, BStBl 2000 II S. 461, sowie VI R 19/99, BStBl 2000 II S. 462)
im Jahr der Eheschließung des Kindes (BFH v. 2.3.2000 - VI R 13/99, BStBl 2000 II S. 522).
zu berechnen sind.
Er hat außerdem entschieden,
in welchem Umfang Sonderzuwendungen, z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld (BFH v. 1.3.2000 - VI R 162/98, a.a.O. - und v. 12.4.2000 - VI R 34/99, BStBl 2000 II S. 464, sowie VI R 135/99, BStBl 2000 II S. 466) und
der AN-Pauschbetrag auf das Jahr aufzuteilen ist (BFH v. 12.4.2000 - VI R 34/99, a.a.O.) und schließlich
ob für den sogenannten „gebrochenen” Monat dennoch ein Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH v. 12.4.2000 -
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