Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Dividenden aus Aktien, die für ADRs hinterlegt sind, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 24. Mai 2013 (BStBl 2013 I S. 718) Folgendes:
Sofern nicht bereits in der Vergangenheit entsprechend verfahren wurde, sind die Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I und die Steuerbescheinigung nach Muster III des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) um folgende Angaben zu ergänzen:
„- die Gesamtzahl der im Rahmen des
- die Anzahl der ADRs des
- ISIN des
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