OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.01.2003
S 2334 A- 30 - St II 30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.01.2003 (S 2334 A- 30 - St II 30) - DRsp Nr. 2008/83338

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.01.2003 - Aktenzeichen S 2334 A- 30 - St II 30

DRsp Nr. 2008/83338

§ 8 EStG Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Zusammenstellung für die Jahre 2000 - 2003:

Jahr 2000 2001 2002 2003
a) Wert für ein Mittag- oder Abendessen 4,77 DM 4,82 DM 2,51 € 2,55 €
b) Wert für ein Frühstück 2,67 DM 2,70 DM 1,40 € 1,43 €

Die Sachbezugswerte sind jeweils durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugswerte festgesetzt und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bekanntgegeben worden. Sie gelten einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Bundesländern.

Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2003 hingewiesen.

Jahr Sachbezugsverordnung bzw. Änderung vom Fundstelle im BGBl I Seite
2000 20.12.1999 2482
2001 07.11.2000 1500
2002 05.11.2001 2945
2003 07.11.2002 4339