OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2001
S 2241 a A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2001 (S 2241 a A) - DRsp Nr. 2008/84419

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.11.2001 - Aktenzeichen S 2241 a A

DRsp Nr. 2008/84419

Anwendung des § 15a EStG auf andere Personen als Kommanditisten und/oder bei anderen als gewerblichen Einkünften

Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 -4 EStG findet unmittelbar nur für einen Kommanditisten mit gewerblichen Einkünften Anwendung.

Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist es jedoch notwendig, die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auch auf Gesellschafter anderer PersGes mit gewerblichen Einkünften anzuwenden, soweit deren tatsächliche und rechtliche Stellung mit der eines Kommanditisten vergleichbar ist.

Darüber hinaus gilt die Regelung des § 15a EStG aufgrund ausdrücklicher Verweisungsvorschriften auch für andere Einkunftsarten, und zwar sowohl für Gewinneinkünfte als auch für Überschusseinkünfte.

1. Gesellschaft anderer PersGes mit gewerblichen Einkünften

1.1 Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit der Abs. 1-4 des § 15a EStG auf diesen Personenkreis ist § 15a Abs. 5 EStG.