OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2006
S 2221 A - 67 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2006 (S 2221 A - 67 - St 218) - DRsp Nr. 2008/90657

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.11.2006 - Aktenzeichen S 2221 A - 67 - St 218

DRsp Nr. 2008/90657

Steuerliche Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderausgaben Besonderheiten in Bezug auf staatlich anerkannte Ergänzungsschulen;; Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht

Bezüglich allgemeiner Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verweist die OFD auf die oben genannte Bezugsverfügung sowie auf die Verfügung vom 14.3.2002 - S 2221 A - 67 - St II 27.

1. Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht

Ein Schulbesuch, für den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen in Betracht (BFH-Urteil vom 16.11.2005,BStBl 2006 II S. 377).

2. Gesetzliche Regelungen zu Beginn und Erfüllung der Schulpflicht

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes - HSchG vom 30. Juni 1992 (Gesetz- und Verkündungsblatt für das Land Hessen -GVBl.- I S. 233) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441) beginnt für Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, die Schulpflicht am 1. August dieses Jahres Kinder, die nach dem 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden (§ 58 Abs. 1 Satz 2 HSchG). Hierüber entscheidet die Schulleitung.