OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2016
S 2742 A - 32 - St 55

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2016 (S 2742 A - 32 - St 55) - DRsp Nr. 2016/80196

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.01.2016 - Aktenzeichen S 2742 A - 32 - St 55

DRsp Nr. 2016/80196

allgemeine Vorschriften: Risikogeschäfte durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für Rechnung der Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

Im Urteil vom 14.09.1994 - I R 6/94 - (BStBl 1997 II, 89) hat der BFH zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Übernahme von Risikogeschäften durch eine GmbH Stellung genommen. Bei der Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils ist folgendes zu beachten.

  • Im Urteilsfall hat der BFH die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nur unter dem Gesichtspunkt des Verzichts der GmbH auf einen Schadensersatzanspruch gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer geprüft. Nach Auffassung des BFH löst die Übernahme von Risikogeschäften (hier: Goldoption) auch im Verlustfall bei einer Zweipersonen-GmbH (im Urteilsfall Mutter und Sohn) keinen Schadensersatzanspruch nach § 43 GmbHG gegenüber dem Geschäftsführer aus, wenn die Gesellschafter dem Abschluss des Risikogeschäfts zugestimmt hatten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Nichtgeltendmachung einer Schadenersatzforderung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer kommt in diesem Fall nicht in Betracht.