Im Falle der Errichtung eines nach der Planung des Steuerpflichtigen gemischt zu nutzenden Gebäudes sind die Herstellungskosten des noch nicht fertiggestellten selbständigen Gebäudeteils in die AfA-Bemessungsgrundlage des bereits fertiggestellten Gebäudeteils einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1989,BStBl 1991 II S. 132).
In Fällen, in denen Teile des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollen, ist zwischen folgenden Sachverhalten zu unterscheiden:
Zunächst wird die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung fertiggestellt, danach Teile des Gebäudes, die vermietet oder eigenbetrieblich genutzt werden sollen.
Lösung:
Nach § 10 e EStG werden nur die Herstellungskosten einer Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden begünstigt. Im Hinblick auf diesen besonderen Fördergegenstand können die nicht zur Wohnung gehörenden - auf die noch nicht fertiggestellten Teile des Gebäudes entfallenden - Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10 e EStG einbezogen werden. Dies gilt auch für den entsprechenden Anteil am Grund und Boden.
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