1. Allgemeines
Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl 2002 I S. 4621) sind die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mit Wirkung vom 01.04.2003 reformiert worden. Die neuen steuerlichen Regelungen knüpfen unmittelbar an das Sozialversicherungsrecht an (vgl. § 40a Abs. 2 EStG). Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist in § 8 SGB IV geregelt. Die dort getroffenen Regelungen gelten für alle Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und sind über § 8a Satz 1 SGB IV auch auf Beschäftigungen in Privathaushalten anwendbar.
Geringfügige Beschäftigungen sind unterteilt in
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geringfügig entlohnte Beschäftigungen und
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Beschäftigungen, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sind (sogenannte kurzfristige Beschäftigungen)
2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung