Nach § 2 a Abs. 3 Satz 3 EStG findet von Amts wegen eine Nachversteuerung zuvor nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogener ausländischer Betriebsstättenverluste statt, soweit sich in einem der nachfolgenden Veranlagungszeiträume bei den nach dem
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