OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2010
S 2404 A - 12 - St 54
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2010 (S 2404 A - 12 - St 54) - DRsp Nr. 2011/80076

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.06.2010 - Aktenzeichen S 2404 A - 12 - St 54

DRsp Nr. 2011/80076

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Erbfall; Zurechnung von Zinsen

Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Eine rechnerische Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die ESt und ErbSt unterschiedliche Regelungen.

Die Zurechnung der gesamten Zinsen beim Erwerber folgt aus dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG. Kapitalerträge sind erst bei Zufluss steuerlich zu erfassen. Zuflusszeitpunkt ist bei Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig der Fälligkeitstermin. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich aller bis zum Erbfall entstandenen Zinsen für die laufende Zinsperiode in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Demzufolge hat er bei Fälligkeit der Zinsforderung sämtliche Zinsen für die Zinsperiode in seiner Steuererklärung zu erfassen (BFH, BStBl 1972 II S. 55).