OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.12.2010
S 7433 A - 16 - St 113
Normen:
UStG § 26 Abs. 3;

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.12.2010 (S 7433 A - 16 - St 113) - DRsp Nr. 2011/80111

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.12.2010 - Aktenzeichen S 7433 A - 16 - St 113

DRsp Nr. 2011/80111

Normenkette:

UStG § 26 Abs. 3;

Niedrigere Festsetzung oder Erlass von Umsatzsteuer nach § 26 Absatz 3 UStG für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr

Nach § 26 Abs. 3 UStG kann das BMF anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat.

Die dazu erforderliche Anordnung hat das BMF in dem UStAE (Abschnitt 26.5) getroffen und die Prüfung der Voraussetzungen auf die zuständigen Landesbehörden delegiert. Weiterführende Einzelheiten ergeben sich aus den Abschn. 26.1, 26.2, 26.3, 26.4 UStAE.

Der Erlass der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr nach § 26 Abs. 3 UStG setzt folgende Bedingungen voraus:

  • Ausführung der Umsätze durch einen so genannten „Luftverkehrsunternehmer”

  • Erbringung von grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen an Personen

  • Verzicht auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen und Tickets.

1. Luftverkehrsunternehmen

Luftverkehrsunternehmer sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen.