OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.05.2003
S 2223 A - 147 - St II 25

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.05.2003 (S 2223 A - 147 - St II 25) - DRsp Nr. 2008/83219

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.05.2003 - Aktenzeichen S 2223 A - 147 - St II 25

DRsp Nr. 2008/83219

§ 10b EStG Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Stiftungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a EStG in Organschaftsfällen

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für den Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Stiftungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a EStG in Organschaftsfällen Folgendes:

In Organschaftsfällen wird das Einkommen der Organgesellschaft (Körperschaft) nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt, von dieser jedoch nicht versteuert. Einkommen und Umsatz der Organgesellschaft werden dem Organträger (Körperschaft oder Personengesellschaft / natürliche Person) zugerechnet und von diesem versteuert.

Nach A 42 Abs. 5 KStR bleiben beim Organträger zugerechnetes Einkommen und Umsatz der Organgesellschaft für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen außer Betracht. Diese Auffassung wurde durch den BFH mit Urteil vom 23.01.2003 - XI R 95/97 - bestätigt.