OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.06.2005
S 6105 A - 23 - St III 3.06

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.06.2005 (S 6105 A - 23 - St III 3.06) - DRsp Nr. 2008/89060

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.06.2005 - Aktenzeichen S 6105 A - 23 - St III 3.06

DRsp Nr. 2008/89060

Kraftfahrzeugsteuer; Besteuerung von selbstfahrenden Wohn- und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart

Nach § 3 Nr. 8 KraftStG sind nur Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden und Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bzw. Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Mit dem Bezugserlass wurde unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.01.1966 II 127/63 (BStBl 1966 III S. 229) bestimmt, dass selbstfahrende Wohn- und Packwagen weder als Zugmaschinen i.S.d. § 3 Nr. 8 Bst. a KraftStG noch als Wohn- und Packwagen i.S.d. § 3 Nr. 8 Bst. b KraftStG angesehen werden können und damit nicht befreit sind.

Mit BFH-Urteil vom 16.11.2004 - VII R 16/04 (BStBl 2005 II S. 186) wurde demgegenüber entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Bst. b KraftStG nicht nur für Wohnwagenanhänger, sondern auch für selbstfahrende Wohnwagen (sog. Wohnmobile) greift, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.