Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze eines Salzdoms war Gegenstand einer Besprechung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Umsatzsteuerfragen.
Danach kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für Einrichtungen, die unter der Bezeichnung „Salzdom” oder „Wellness-Salzgrotte” firmieren, nicht in Betracht.
Unabhängig davon kann die Höhlentherapie jedoch in Einzelfällen im Rahmen der Komplexleistung „ambulante Versorgung in anerkannten Kurorten” gemäß § 23 Abs. als Kurortspezifisches Heilmittel Bestandteil einer GKV-Leistung sein, für die die Steuerbefreiung nach § Nr. 14 Buchst. b in Betracht kommt.
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