Das
Nach § 379 Abs. 2 FamFG ist den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer zu erteilen, soweit die Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Diese Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht.
Zur Auskunftserteilung in Fällen, in denen das Finanzamt von der Vermögenslosigkeit einer Handelsgesellschaft ausgeht, vgl. Rundvfg. vom 16.07.2013 Tz. 4.
Hinweise zur Korrektur von fehlerhaften Eintragungen im Handelsregister bezüglich der Haftung von Kommanditisten sind in der Rundvfg. vom 30.08.2012 zu finden.
Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.
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