OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.11.2006
S 2405 A - 10 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.11.2006 (S 2405 A - 10 - St 54) - DRsp Nr. 2008/90634

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.11.2006 - Aktenzeichen S 2405 A - 10 - St 54

DRsp Nr. 2008/90634

Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug im Falle von nicht depotverwahrten Aktien, die sich im Besitz gemeinnütziger Stiftungen befinden

Im Rahmen der Referatsleitersitzung Einkommensteuer wurde die Frage erörtert, ob die Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug im Falle von nicht depotverwahrten Aktien, die sich im Besitz gemeinnütziger Stiftungen befinden, im Billigkeitsweg erfolgen kann.

Der Erörterung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine gemeinnützige Stiftung i.S.d § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erhält Dividenden einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Bei den Dividenden handelt es sich um Erträge aus Aktien, für die bis zum Jahre 2016 ein Aktienbindungsvertrag (= Stimmrechtsbindungsvertrag) besteht. Aufgrund dieses Aktienbindungsvertrags befinden sich die den einzelnen Aktionären zuzurechnenden Aktien in einem ausländischen Banktresor des Schuldners der Kapitalerträge Somit ist die Ausgabe von effektiven Stücken bzw. die Aufnahme in der Girosammelverwahrung in Deutschland und damit die Einlieferung in ein inländisches Bankdepot der Stiftung bis zum Jahr 2016 nicht möglich.

Die für frühere Dividendenzahlungen einbehaltene Kapitalertragsteuer wurde gem. § 44c Abs. 1 EStG vom BfF erstattet. Nach der Aufhebung des § 44c EStG wurde die Regelung durch die Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a Abs. 7 EStG und § 44a Abs. 8 ) ersetzt.