OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.02.2010
S 7316 A - 2 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.02.2010 (S 7316 A - 2 - St 111) - DRsp Nr. 2010/80189

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.02.2010 - Aktenzeichen S 7316 A - 2 - St 111

DRsp Nr. 2010/80189

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

1. Allgemeines

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Anwendung des § 15a UStG in der Praxis nach wie vor Schwierigkeiten bereitet und häufig - zugunsten wie zuungunsten der Steuerpflichtigen - unterbleibt. Die Anwendung der Gesetzesvorschrift muss daher gezielt überwacht werden.

2. Anwendungsfälle des § 15a UStG

2.1 Berichtigungsobjekte

Als Berichtigungsobjekte kommen insbesondere der Erwerb oder die Herstellung der folgenden Wirtschaftsgüter bzw. Leistungen in Betracht:

  • Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z. B. Grundstücke, bewegliches Anlagevermögen; immaterielle Wirtschaftgüter, Computerprogramme, u. s. w.), § 15a Abs. 1 UStG,

  • Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z. B. Grundstücke, Umlaufvermögen), § 15a Abs. 2 UStG,

  • Bestandteile, die nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen (z. B. Klimaanlage, Einbauküche, Aufzüge, u. s. w.), § 15a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. UStG,

  • sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut (z. B. Fassadenanstrich, Generalüberholung einer Heizungsanlage oder von Aufzügen), § 15a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. UStG,

  • sonstige Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (z. B. Patente, Lizenzen, Werbeleistungen, Beratungsleistungen, u. s. w.), § 15a Abs. 4 UStG,