OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.07.2006
G 1103 A - 33 - St 116

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.07.2006 (G 1103 A - 33 - St 116) - DRsp Nr. 2008/90333

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.07.2006 - Aktenzeichen G 1103 A - 33 - St 116

DRsp Nr. 2008/90333

Grundsteuer; Änderung des Grundsteuergesetzes durch Artikel 6 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01. September 2005; Grundsteuerbefreiung durch Anfügen des Satzes 3 in § 3 Abs. 1 GrStG

Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) sind eine neue Form der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und Privatunternehmen, bei der die erforderlichen Ressourcen von den Partnern zum gegenseitigen Nutzen in einen gemeinsamen Organisationszusammenhang eingestellt werden. ÖPP sind in vielen Bereichen denkbar; Bau, Sanierung oder Renovierung von Schulen. Hochschulen oder Verwaltungsgebäuden, Betrieb oder Unterhalt einer Infrastruktur, Bereitstellung einer Dienstleistung.

Um die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Erleichterung der Umsetzung von ÖPP zu schaffen, wurde das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP-Beschleunigungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz ist am 08. September 2005 in Kraft getreten (BGBl 2005 I S. 2676).

Durch das ÖPP-Beschleunigungsgesetz ist § 3 Abs. 1 GrStG dahingehend ergänzt worden, dass Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger von der Grundsteuer befreit ist. wenn