OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.07.2014
S 0317 A - 7 - St 33

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.07.2014 (S 0317 A - 7 - St 33) - DRsp Nr. 2015/80096

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.07.2014 - Aktenzeichen S 0317 A - 7 - St 33

DRsp Nr. 2015/80096

Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen; Steuerliche Anerkennung elektronischer Kontoauszüge

Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

Steuerliche Anerkennung elektronischer Kontoauszüge

Steuerpflichtige nutzen zunehmend Onlinebanking-Verfahren. Hierbei übermitteln die Kreditinstitute dem Bankkunden die Kontoauszüge vermehrt ausschließlich in elektronischer Form. Die elektronischen Kontoauszüge sind als originär digitale Dokumente steuerlich anzuerkennen, wenn deren Richtigkeit erkennbar geprüft und deren Unveränderbarkeit gewährleistet ist.

1. Prüfung und Dokumentation der Richtigkeit

In Abkehr von der bisherigen Verwaltungsauffassung sind elektronische Kontoauszüge nunmehr als Buchungsbelege steuerlich anzuerkennen, wenn sie im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS) gemäß Nr. IV der GoBS bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf ihre Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) überprüft werden und dieses Vorgehen dokumentiert wird. Insoweit sind an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu stellen.

2. Sicherstellung der Unveränderbarkeit