Mit Urteil vom 17.06.2014 -
Unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 21.03.2013, VI R 5/12, BStBl. 2013 II S. 611 führt das FG aus, es handele sich bei diesen Bezügen weder um ein Ruhegehalt im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG noch um dem Ruhegehalt gleichartige Bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, sondern vielmehr um reguläres Gehalt. Sie dienten keinem Versorgungszweck, sondern seien Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Beamten.
Das in Hessen ausschließlich angewandte Altersteilzeit-Blockmodell, bei dem auf die dreijährige Ansparphase mit reduzierten Bezügen die ebenfalls dreijährige Freistellungsphase mit weiterhin reduzierten Bezügen folge, sei insofern steuerlich nicht anders zu bewerten, als das in anderen Bundesländern praktizierte Teilzeitmodell. Mithin sei festzuhalten, dass die Bezüge der Freistellungsphase als Gegenleistung für die in der Ansparphase im Voraus geleistete aktive Beschäftigung gezahlt würden.
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