OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.03.2010
S 7100 A - 172 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.03.2010 (S 7100 A - 172 - St 110) - DRsp Nr. 2010/80361

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.03.2010 - Aktenzeichen S 7100 A - 172 - St 110

DRsp Nr. 2010/80361

Umsatzsteuerliche Behandlung von Telefonkarten und anderen Zahlungskarten

1. Abgabe von Multifunktionskarten

Der Erwerb einer Multifunktionskarte, die zur Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungen verschiedener Anbieter benutzt werden kann (z. B. Telefonleistungen, Parken in Parkhäusern, Benutzung von Parkscheinautomaten, Inanspruchnahme von Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr), erschöpft sich in dem Umtausch eines Zahlungsmittels „Bargeld” in ein anderes Zahlungsmittel „elektronisches Geld”. Dieser Vorgang ist nicht steuerbar. Die Besteuerung der einzelnen Leistungen ist bei der konkreten Leistungserbringung durch die jeweiligen Unternehmer vorzunehmen.

Gibt jedoch z. B. ein Parkhausunternehmer eine Karte aus, die nur zum Parken in seinen Parkhäusern berechtigt, handelt es sich bei dem vereinbarten „Kaufpreis” für die Parkhauskarte um ein vorausbezahltes Entgelt für das Parken in den Parkhäusern dieses Unternehmers. Die Umsatzsteuer entsteht in diesen Fällen bei der Vereinnahmung des vorausbezahlten Entgelts, d. h. bei Ausgabe der Parkhauskarte (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG).