Es bestehen keine Bedenken, bei Mitarbeitern in den Prüfungsdiensten genossenschaftlicher Prüfungsverbände die Wohnung als ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit und damit als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. der R 37 Abs. 2 LStR 2000 anzusehen, wenn in dieser Wohnung ein eigenes Büro unterhalten wird und dort Aufgaben erledigt werden, die mit der Prüfungstätigkeit zusammenhängen (z.B. Berichterstellung). Wenn derartige Aufgaben im Dienstgebäude des auftraggebenden Verbandes erfüllt werden, ist das Verbandsgebäude ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und damit die regelmäßige Arbeitsstätte des Prüfers. Begibt sich ein Verbandsprüfer von der regelmäßigen Arbeitsstätte zu der zu prüfenden Genossenschaft, so handelt es sich um eine Dienstreise.