OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.02.2002
S 2253

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.02.2002 (S 2253) - DRsp Nr. 2008/84690

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.02.2002 - Aktenzeichen S 2253

DRsp Nr. 2008/84690

Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten bei Grundstücksgemeinschaften

1. Grundsätze

Einnahmen und WK sind den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen haben, die bürgerlich-rechtlich wirksam sind und für die wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind (R 164 Abs. 1 EStR 1999).

2. Eigennutzung durch Miteigentümer

2.1 Werden einem Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) Räumlichkeiten von einem oder mehreren Miteigentümern entgeltlich überlassen, so ist das Mietverhältnis stl. nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht (R 164 Abs. 2 EStR 1999). Insoweit bleiben Einnahmen und WK bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.