OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2003
EZ 1160 A - 1 - St II 34

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2003 (EZ 1160 A - 1 - St II 34) - DRsp Nr. 2008/82873

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.06.2003 - Aktenzeichen EZ 1160 A - 1 - St II 34

DRsp Nr. 2008/82873

§ 11 EigZulG Beginn des Förderzeitraums bei Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung

Bei einem Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung ist nach Rz. 52 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998 - EZ 1010/BStBl 1998 I 190 ein weiterer Zulagenbescheid nach § 11 Abs. 1 EigZulG für die restlichen Jahre des Förderzeitraums für das Zweitobjekt zu erlassen.

War die Folgeobjektförderung für ein früheres Jahr ausgeschlossen, in dem die Ehegatten noch das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten (Kumulierungsverbot nach § 7 Satz 3 zweiter Halbsatz EigZulG; Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998) kann auch für dieses Jahr die Eigenheimzulage noch nachträglich nach § 11 Abs. 1 EigZulG festgesetzt werden, denn die gleichzeitige Förderung des Erst- und Zweitobjekts ist - vom räumlichen Zusammenhang abgesehen - nicht ausgeschlossen.

Da es sich für die betreffenden Jahre um die erstmalige Festsetzung der Eigenheimzulage handelt, sind die Änderungsvorschriften der AO nicht anwendbar.

Es ist allerdings die Festsetzungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 EigZulG (Rz. 103 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998) zu beachten.

Beispiel: