OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.09.2018
S 2132a A - 18 - St 216

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.09.2018 (S 2132a A - 18 - St 216) - DRsp Nr. 2018/80381

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.09.2018 - Aktenzeichen S 2132a A - 18 - St 216

DRsp Nr. 2018/80381

Richtsätze für den Eigenverbrauch (Naturalentnahmen)

I.

Buchführende Betriebe haben den Eigenverbrauch mit seinem Geldwert laufend und vollständig, mindestens jedoch monatlich aufzuzeichnen. Muss der Eigenverbrauch geschätzt werden, weil keine Aufzeichnungen vorliegen, bitte ich, für Wirtschaftsjahre, die ab dem beginnen und vor dem enden, für den Verbrauch selbstgewonnener Erzeugnisse mindestens250 € (= Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:

Fleisch und Fleischerzeugnisse 105 €
Milch 50 €
Geflügel und Eier 40 €
Kartoffeln, Obst und Gemüse 55 €

Für Wj., die nach dem enden, sind für den Verbrauch selbstgewonnener Erzeugnisse mindestens 310 € anzusetzen.

Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:

Fleisch und Fleischerzeugnisse 130 €
Milch 60 €
Geflügel und Eier 50 €
Kartoffeln, Obst und Gemüse 70 €

Die genannten Beträge sind Jahresbeträge je Person und sind auch für Altenteiler anzusetzen, wenn für deren Beköstigung auch aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbstgewonnene Erzeugnisse verwendet werden (vgl. ofix: EStG/14/1 Tz. 3.1).