OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.01.2015
S 7100 A - 68 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.01.2015 (S 7100 A - 68 - St 110) - DRsp Nr. 2015/80153

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.01.2015 - Aktenzeichen S 7100 A - 68 - St 110

DRsp Nr. 2015/80153

Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs durch Gesellschafter

1. Allgemeines

Die umsatzsteuerlichen Grundsätze für (teil-)unternehmerisch verwendete Fahrzeuge sind im Abschn. 15.23. Abs. 5 UStAE geregelt. Im Zusammenhang mit Gesellschaften gelten, je nachdem ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Überlassung vorliegt, die folgenden Besonderheiten:

2. Entgeltliche Fahrzeugüberlassung

1. Personengesellschaften

Eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung einer Personengesellschaft an Ihren Gesellschafter ist anzunehmen, wenn ein Entgelt vereinbart und tatsächlich gezahlt wurde. Eine Entgeltzahlung kann auch durch die Belastung eines Privatkontos des jeweiligen Gesellschafters erfolgen.

Überdies kann ein entgeltlicher Überlassungsvorgang auch im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes erfolgen, wenn der Gesellschafter im Gegenzug für die Fahrzeugüberlassung eine steuerbare sonstige Leistung an die Gesellschaft erbringt (§ 3 Abs. 12 UStG). Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung ist der Wert der Gegenleistung, mithin die (ggf. anteilige) Dienstleistung des Gesellschafters (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten, § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, Abschn. 10.7. Abs. 1 UStAE.

2. Kapitalgesellschaften