Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind Berufsverbände von der Körperschaftsteuer befreit, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Diese Verbände dürfen daher in ihre Satzung keinen Zweck aufnehmen, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Aufnahme einen solchen Zwecks in die Satzung ist schädlich für die Steuerbefreiung.
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