Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern, wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, folgende Billigkeitsregelungen:
Der Vorgang ist als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO bzw. im Sinne des § 66 AO zu behandeln.
Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummern 18, 23 bzw. 24 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern angewendet.
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