OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.11.2000
S 2439 A - 1 - St II 31

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.11.2000 (S 2439 A - 1 - St II 31) - DRsp Nr. 2008/81966

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.11.2000 - Aktenzeichen S 2439 A - 1 - St II 31

DRsp Nr. 2008/81966

VermBG Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen ab 1994

Nach § 15 Abs. 1 5. VermBG hat das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Abs. 3 5. VermBG genannte Gläubiger dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über den jeweiligen Jahresbetrag der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, die Art der Anlage, das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind, und das Ende der für diese Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist bzw. Rückzahlungsfrist auszustellen. Die Bescheinigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen (§ 5 Abs. 1 VermBDV 1994).

Das Muster des kalenderjahrbezogenen Vordrucks wird vom BMF jeweils im Bundessteuerblatt Teil I bekanntgemacht (siehe unten) und unter Lager-Nr. 409 a erstellt. Der Vordruck kann auch durch das Unternehmen, das Institut oder den in § 3 Abs. 3 5. VermBG genannten Gläubiger maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthält. Abweichende Formate sind nicht zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen:

Anlagejahr BMF-Schreiben vom BStBl. I
1994 08.12.1994 1994 S. 922
1995 09.10.1995 1995 S. 433
1996 21.06.1996 1996 S. 696
1997 10.10.1997 1997 S. 872
1998 14.09.1998 1998 S. 1196
1999 02.10.1999