Für Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber (Besitzer des Sicherungsgutes) an den Sicherungsnehmer (z. B. die Bank) außerhalb des Insolvenzverfahrens schuldet der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG).
Werden Gegenstände des Unternehmensvermögens zur Sicherung bestehender Verbindlichkeiten übereignet, kommt es erst mit Eintritt der Verwertungsreife und der damit einhergehenden Verwertung des Gegenstandes zu den folgenden Umsätzen (vgl. Abschn. 1.2 Abs. 1b UStAE):
Veräußert der Sicherungsnehmer den sicherungsübereigneten Gegenstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen privaten Erwerber, findet zwischen dem Sicherungsnehmer und dem privaten Erwerber und gleichzeitig zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer jeweils eine Lieferung statt, vgl. Abschn. 1.2 Abs. 1 UStAE.
Der Sicherungsnehmer schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b als Leistungsempfänger für die an ihn erbrachte Lieferung und gleichzeitig für die Lieferung, die er an den privaten Erwerber ausgeführt hat.
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