OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.04.2003
S 2252 A - 61 - St II 33

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.04.2003 (S 2252 A - 61 - St II 33) - DRsp Nr. 2008/83207

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.04.2003 - Aktenzeichen S 2252 A - 61 - St II 33

DRsp Nr. 2008/83207

§ 20 EStG Berücksichtigung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Erstattungszinsen gemäß § 233 a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bei den Nachzahlungszinsen handelt es sich grundsätzlich um nicht berücksichtigungsfähige private Schuldzinsen im Sinne des § 12 Nr. 3 EStG.

Werden Erstattungszinsen festgesetzt, so sind diese bei dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Kommt es anschließend zu einer Änderung der zugrunde liegenden Steuer zuungunsten des Steuerpflichtigen und damit auch zu einer abweichenden Festsetzung der Erstattungszinsen, d.h. zu einer (Teil-) Rückzahlung der zuvor erhaltenen Erstattungszinsen, so handelt es sich insoweit um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Diese sind im Zeitpunkt des Abflusses einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Erstattungszinsen bestand bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerpflichtigen diese erhielten. Dies ergibt sich für die Einkommensteuer aus § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG, wonach die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes entsteht.