Nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG sind u. a. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Abschn. 4.21.2. Abs. 3 Satz 2 UStAE erfasst die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem SGB III unter den Tatbestand „Vorbereitung auf einen Beruf”.
Die Steuerbefreiung für die nach §
Bestätigungen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gelten in diesem Zusammenhang als Bescheinigungen i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG, sofern die zuständige Landesfinanzbehörde sich mit der Anerkennung bzw. Zulassung einverstanden erklärt hat, Abschn. 4.21.5. Abs. 5 UStAE.
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