OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.06.2003
EZ 1150 A - 3 - St II 34

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.06.2003 (EZ 1150 A - 3 - St II 34) - DRsp Nr. 2008/82876

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.06.2003 - Aktenzeichen EZ 1150 A - 3 - St II 34

DRsp Nr. 2008/82876

§ 6 EigZulG Weiterführung der Eigenheimzulage nach Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils vom Ehegatten infolge Erbfalls

§ 6 Abs. 2 Satz 3 (1. Halbsatz) EigZulG regelt, dass ein Ehegatte, der infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil am geförderten Objekt hinzuerwirbt, den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 EigZulG weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen kann, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG vorliegen (die Ehegatten waren beide Miteigentümer des Objekts und erfüllen noch im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung des § 26 Abs. 1 EStG).

In diesem Fall bildet der bisherige Miteigentumsanteil des überlebenden Ehegatten zusammen mit dem hinzuerworbenen Anteil ein Objekt. Der hinzuerwerbende Ehegatte braucht dabei nicht Alleineigentümer zu werden. Er kann die auf diese Anteile entfallende Zulage weiterhin in der bisherigen Höhe erhalten, wenn bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten ist.

Beispiel: