OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.12.2016
S 7225 A - 32 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.12.2016 (S 7225 A - 32 - St 16) - DRsp Nr. 2017/80170

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.12.2016 - Aktenzeichen S 7225 A - 32 - St 16

DRsp Nr. 2017/80170

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Umsätzen mit Messekatalogen

1. Bisherige Verwaltungsauffassung

Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hiervon explizit ausgeschlossen sind jedoch Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Der sachliche Umfang der Steuerermäßigung wird durch den Verweis auf die Vorschriften des Zolltarifs abgegrenzt. Fällt ein Gegenstand unter eine im Gesetz genannte Zolltarifposition, unterliegt seine Lieferung automatisch der Ermäßigung. Ist die Zolltarifposition hingegen nicht im Gesetz erwähnt, kommt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zur Anwendung.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung dienten Messekataloge überwiegend Werbezwecken. Folglich wurden diese Publikationen grundsätzlich in die Position 4911 1090 des Zolltarifs eingereiht, auf die in der Anlage 2 zum UStG jedoch nicht verwiesen wird. Umsätze aus dem Verkauf dieser Druckerzeugnisse unterlagen daher dem allgemeinen Steuersatz.

2. Rechtsprechung des BFH und aktuelle Verwaltungsauffassung