Ergänzend zu dem AEAO zu § 110 AO weise ich auf Folgendes hin:
Gesetzliche Fristen sind Fristen, deren Dauer im Gesetz bestimmt ist.
In den Anwendungsbereich von § 110 AO fallen daher beispielweise
Keine gesetzlichen Fristen i. S. d. § 110 AO sind u. a.
Verhindert am Einhalten einer gesetzlichen Frist ist, wer auf Grund von außen einwirkender Umstände am Tätigwerden oder durch psychische oder physische Einflüsse in der Freiheit der Willensentschließung gehindert wird. Eine bloße Erschwernis genügt dabei nicht.
Als Verhinderungsgründe können bspw. Erkrankung, Abwesenheit, Unfall, Unkenntnis in Betracht kommen.
Wer bewusst eine Frist verstreichen lässt, ist nicht verhindert gewesen, die Frist zu wahren.
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