OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.01.2018
S 0262 A-1-St 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.01.2018 (S 0262 A-1-St 23) - DRsp Nr. 2018/80159

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.01.2018 - Aktenzeichen S 0262 A-1-St 23

DRsp Nr. 2018/80159

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ergänzend zu dem AEAO zu § 110 AO weise ich auf Folgendes hin:

1. Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 110 AO

1.1. Gesetzliche Frist

Gesetzliche Fristen sind Fristen, deren Dauer im Gesetz bestimmt ist.

In den Anwendungsbereich von § 110 AO fallen daher beispielweise

  • die Einspruchsfrist (§ 355 AO)

  • Antragsfristen aller Art (z. B. Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 Satz 1 und 3 AO)

  • Erklärungsfristen (z. B. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 4 UStG).

Keine gesetzlichen Fristen i. S. d. § 110 AO sind u. a.

  • Festsetzungs- (§ 169 ff. AO) und

  • Zahlungsverjährungsfristen (§ 228 ff. AO).

1.2. Verhinderung, die Frist zu wahren

Verhindert am Einhalten einer gesetzlichen Frist ist, wer auf Grund von außen einwirkender Umstände am Tätigwerden oder durch psychische oder physische Einflüsse in der Freiheit der Willensentschließung gehindert wird. Eine bloße Erschwernis genügt dabei nicht.

Als Verhinderungsgründe können bspw. Erkrankung, Abwesenheit, Unfall, Unkenntnis in Betracht kommen.

Wer bewusst eine Frist verstreichen lässt, ist nicht verhindert gewesen, die Frist zu wahren.

1.3. Ohne Verschulden

). Das Prüfungsschema kann die Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze und Rechtsprechungshinweise erleichtern, jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung nicht ersetzen.