OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.08.2010
S 2400 A - 36 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.08.2010 (S 2400 A - 36 - St 54) - DRsp Nr. 2010/80485

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.08.2010 - Aktenzeichen S 2400 A - 36 - St 54

DRsp Nr. 2010/80485

Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Anteilen an Investmentfonds

1. Steuerbescheinigung

Zur Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer ist zwingend die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich (§ 7 Abs. 7 InvStG i. V. m. §§ 45a Abs. 2 und 3, 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Eine Steueranrechnung auf Grundlage der veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen des Investmentvermögens (Rechenschaftsbericht, elektronischer Bundesanzeiger) ist nicht zulässig.

Dies gilt auch für Anteile an Spezial-Investmentvermögen.

Das Muster einer Steuerbescheinigung der Investmentgesellschaft über einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 15 Abs. 2 InvStG wurde der Karteikarte als Anlage beigefügt.

2. Steuerbescheinigung bei Auslandsverwahrung

Werden inländische Investmentanteile von einem ausländischen Kreditinstitut verwahrt, darf dieses keine Steuerbescheinigung ausstellen. Es bestehen keine Bedenken, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilinhabers ausstellt, wenn das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilinhabers eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Insoweit sind die Regelungen in Rz 56 des BMF-Schreibens vom 18.12.2009, BStBl 2010 I, 79 entsprechend anwendbar.

3. Kapitalertragsteuer bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds