Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Betrieben, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme (Versorgungsbetriebe) oder dem öffentlichen Personennahverkehr dienen (Verkehrsbetriebe), folgendes:
Versorgungsbetriebe im Sinne dieses Schreibens sind Betriebe der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Gebietskörperschaft), die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme dienen. Dabei kann es sich einerseits um Eigenbetriebe der Gebietskörperschaften, andererseits um Gesellschaften handeln, an deren Grund- oder Stammkapital die Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Versorgungsbetriebe an Gemeinden und Gemeindeverbände wird durch folgende preisrechtliche Vorschriften begrenzt:
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