Nach § 379 Abs. 2 FamFG ist den Registergerichten auf Ersuchen Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer zu erteilen, soweit die Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Diese Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht durch die Beteiligten, vgl. § 379 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 379 Abs. 2 FamFG soll die korrekte Registerführung erleichtern, soweit diese von Tatsachen abhängt, die den Finanzbehörden bekannt sind. Auskünfte zu anderen als den in § 379 Abs. 2 FamFG genannten Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.
Eine Offenbarungsbefugnis zur Verhütung unrichtiger Eintragungen besteht entsprechend dem Wortlaut des § 379 Abs. 2 FamFG ausschließlich über steuerliche Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen gegenüber dem Handels- oder Partnerschaftsregister. Nicht hiervon umfasst ist die Auskunftserteilung an Vereins- oder Genossenschaftsregister.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|