OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.10.2003
S 1301 A - 17.11 - St II 5.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.10.2003 (S 1301 A - 17.11 - St II 5.01) - DRsp Nr. 2008/87154

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.10.2003 - Aktenzeichen S 1301 A - 17.11 - St II 5.01

DRsp Nr. 2008/87154

DBA Japan; Verständigungsverfahren nach dem deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommen; ; Keine Doppelansässigkeit im Sinne des Artikel 4 Abs. 2 bei Abwesenheit von mehr als 365 Tagen

In der Zeit vom 27. bis 29.5.2002 haben Verständigungsgespräche mit Vertretern der japanischen Steuerverwaltung in Berlin stattgefunden. Die japanische Steuerverwaltung stellte klar, dass ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Japan, der für einen Arbeitsaufenthalt von voraussichtlich mehr als einem Jahr, Japan verlässt, ab diesem Zeitpunkt seine Ansässigkeit in Japan verliert. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau und die Kinder weiterhin in Japan wohnen. Die Ansässigkeit in Japan lebt bei Zwischenaufenthalten in Japan während der Abordnungszeit nicht kurzzeitig wieder auf.