OFD Hamburg - Verfügung vom 25.03.2003
S 2444 - 1/2003 - St 323

OFD Hamburg - Verfügung vom 25.03.2003 (S 2444 - 1/2003 - St 323) - DRsp Nr. 2008/83589

OFD Hamburg, Verfügung vom 25.03.2003 - Aktenzeichen S 2444 - 1/2003 - St 323

DRsp Nr. 2008/83589

Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn für Kirchenmitglieder, die in Hamburg weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben

Nach § 1 der Lohnabzugsverordnung ist die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Lohnabzugsverfahren (§ 11 Abs. 1 bis 3 Kirchensteuergesetz) einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer

  • von einer Arbeitsstätte im Anwendungsbereich des Kirchensteuergesetzes entlohnt werden und

  • einer evangelischen oder römisch-katholischen Kirchengemeinde angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt.

Unter Berufung auf die vorgenannte Regelung hat die Evangelisch-reformierte Kirche beantragt, auch für ihre Kirchenmitglieder Lohnkirchensteuern durch die Arbeitgeber dieser Kirchenmitglieder einbehalten und abführen zu lassen. Die Religionszugehörigkeit dieser Arbeitnehmer ist auf deren Lohnsteuerkarte durch die Abkürzung „rf” gekennzeichnet.

Ab sofort ist in Hamburg somit bei folgenden Religionszugehörigkeiten Lohnkirchensteuer einzubehalten und abzuführen:

als evangelische Kirchensteuer (Kennzahl 61 im LSt-Anmeldevordruck) bei den Abkürzungen ev, lt oder rf

als römisch-katholische Kirchensteuer (Kennzahl 62 im LSt-Anmeldevordruck) bei der Abkürzung rk