Umsätze von Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen können nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei sein, wenn diese Einrichtungen unter den Krankenhausbegriff i. S. des Abschn. 96 UStR fallen. Ist eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung zwar als Krankenhaus anzusehen, liegen aber die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. bUStG nicht vor, so kann die Steuerbefreiung für Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG in Betracht kommen.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können grundsätzlich als Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG in Anspruch nehmen, wenn die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kj mindestens vierzig v. H. der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugute gekommen sind. Hierzu zählen Sozialversicherte, Sozialhilfeempfänger, Versorgungsberechtigte und Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung.
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