OFD Hannover - Verfügung vom 02.01.2006
S 1400 - 12 - StO 121

OFD Hannover - Verfügung vom 02.01.2006 (S 1400 - 12 - StO 121) - DRsp Nr. 2008/89799

OFD Hannover, Verfügung vom 02.01.2006 - Aktenzeichen S 1400 - 12 - StO 121

DRsp Nr. 2008/89799

Anwendungserlass zur AO; Zu § 200 AO - Mitwirkungsplichten des Steuerpflichtigen:

Die Bestimmung des Umfangs der Mitwirkung des Steuerpflichtigen (Stpfl.) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Auf Anforderung hat der Stpfl. vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind, ohne dass es ihm gegenüber einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf.

Konzernunternehmen haben auf Anforderung insbesondere vorzulegen:

  • den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers über die Konzernabschlüsse der Konzernmuttergesellschaft,

  • die Richtlinie der Konzernmuttergesellschaft zur Erstellung des Konzernabschlusses,

  • die konsolidierungsfähigen Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) der Konzernmuttergesellschaft,

  • Einzelabschlüsse und konsolidierungsfähige Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) von in- und ausländischen Konzernunternehmen.