Die Vorlage der Anbieterbescheinigung ist nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs.
In Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV, nicht aber die Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG beigefügt ist, ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Konsequenzen:
Eine Anwendung des § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung) scheidet aus, weil bis zur Vorlage der Anbieterbescheinigung nicht ungewiss ist, dass die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind.
Rechtslage für Anbieterbescheinigungen, die bis zum 28. Oktober 2004 vorgelegt oder erteilt worden sind:
Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 6. März 2003 - XI R 13/02 - zur nachträglichen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV) stellt die nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommene Ausstellung der Anbieterbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Rechtslage für Anbieterbescheinigungen, die nach dem 28. Oktober 2004 vorgelegt oder erteilt werden:
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