OFD Hannover - Verfügung vom 02.02.2005
S 0353 - 59 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 02.02.2005 (S 0353 - 59 - StO 142) - DRsp Nr. 2008/88636

OFD Hannover, Verfügung vom 02.02.2005 - Aktenzeichen S 0353 - 59 - StO 142

DRsp Nr. 2008/88636

Einkommensteuerfestsetzung bei noch ausstehender Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG bzw. bei noch nicht erteilter Zulagennummer i. S. des § 10a Abs. 1a EStG

1. Ausstehende Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG

Die Vorlage der Anbieterbescheinigung ist nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs.

In Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV, nicht aber die Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG beigefügt ist, ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Konsequenzen:

  • Eine Anwendung des § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung) scheidet aus, weil bis zur Vorlage der Anbieterbescheinigung nicht ungewiss ist, dass die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind.

  • Rechtslage für Anbieterbescheinigungen, die bis zum 28. Oktober 2004 vorgelegt oder erteilt worden sind:

    Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 6. März 2003 - XI R 13/02 - zur nachträglichen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV) stellt die nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommene Ausstellung der Anbieterbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

  • Rechtslage für Anbieterbescheinigungen, die nach dem 28. Oktober 2004 vorgelegt oder erteilt werden: