Mit Urteil vom 17. Dezember 1997
Mit Beschluss vom 16. September 1998 VI B 155/98, BFH/NV 1999 S. 457, hat der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen.
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