OFD Hannover - Verfügung vom 04.01.2005
G 1400 - 413 - StO 254

OFD Hannover - Verfügung vom 04.01.2005 (G 1400 - 413 - StO 254) - DRsp Nr. 2008/88557

OFD Hannover, Verfügung vom 04.01.2005 - Aktenzeichen G 1400 - 413 - StO 254

DRsp Nr. 2008/88557

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Heil-, Heilhilfsberufe

Mit dem o.b. BMF-Schreiben sind die Kriterien zur Einordnung der Einkünfte aus Heil- und Heilhilfsberufen als freiberufliche Tätigkeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb teilweise geändert worden. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen BMF-Schreiben vom 3. März 2003 (BStBl 2003 I S. 183) gehen auf das BFH-Urteil vom 28. August 2003 (BStBl 2003 II S. 954) zurück. Danach ist für die Prüfung der Vergleichbarkeit jetzt zu unterscheiden, ob der Vergleichsberuf der des Heilpraktikers oder der des Krankengymnasten ist.

  • Ist der Vergleichsberuf der des Heilpraktikers (Heilberuf), so bleibt es bei den bisherigen strengen Anforderungen (bundeseinheitliches Berufsgesetz, staatliche Erlaubnis und die damit verbundene Überwachung durch die Gesundheitsämter). Der Sinn dieser Regelung ist, dass der Heilpraktiker nach dem Heilpraktikergesetz über ärztliche Fachkenntnisse verfügen muss und dass keine Gefahr gesundheitlicher Schäden von ihm ausgehen darf.