Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder berührt eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO nicht die Zuweisung der Ertragshoheit nach dem Zerlegungsgesetz (ZerlG). Durch eine Zuständigkeitvereinbarung geht also die Ertragshoheit nicht nach § 1 ZerlG auf das neu zuständige Bundesland über, sondern verbleibt bei dem Land, in dessen Bereich sich das - unter Außerachtlassung der Zuständigkeitsvereinbarung - nach den Vorschriften der AO örtlich zuständige Finanzamt befindet.
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