OFD Hannover - Verfügung vom 04.09.2009
S 0132 - 29 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 04.09.2009 (S 0132 - 29 - StO 142) - DRsp Nr. 2009/80606

OFD Hannover, Verfügung vom 04.09.2009 - Aktenzeichen S 0132 - 29 - StO 142

DRsp Nr. 2009/80606

Mitteilungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei Verdacht von Missbrauchsfällen bei der Umweltprämie

1. Allgemeines

Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurde im Jahr 2009 eine Umweltprämie (auch als „Abwrackprämie” bezeichnet) für die Anschaffung eines Neu- oder Jahreswagen nach Verschrottung eines mindestens neun Jahre alten Kraftfahrzeugs gezahlt.

Einzelheiten zur Förderung ergeben sich aus der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17. März 2009 und 26. Juni 2009.

Nach Ziff. 2.2 der Richtlinie sind ausschließlich Privatpersonen antragsberechtigt und förderfähig. Zwischen dem Halter/der Halterin des Altfahrzeuges und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, muss Personenidentität bestehen. Fahrzeuge, die z. B. auf einen Gewerbebetrieb zugelassen sind, werden nicht gefördert.

Finanziert wird die Umweltprämie aus dem Investitions- und Tilgungsfonds, also aus öffentlichen Mitteln.

Bewilligungsbehörde ist nach Ziff 6.4 der Richtlinie das BAFA.

2. Mitteilungen an das BAFA bei Verdacht von Missbrauchsfällen bei der Umweltprämie